1, 3 und 4; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2) erĂ¼brigen sich, zumal der Bericht der PDAG vom 9. April 2021 ausreichende Informationen zur psychischen Verfassung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt enthielt (vgl. zweite Eingabe vom 7. September 2022, Beweisantrag), von der beantragten Beweisabnahme keine anderen Erkenntnisse zu erwarten sind und die erforderliche -6-