Entgegen der Anklage und der Vorinstanz liegt hingegen keine mehrfache Tatbegehung vor, denn der Beschuldigte hat die beiden Verfügungen, welche dasselbe geschützte Rechtsgut und denselben Rechtsgutträger betreffen, gleichzeitig und gleichenorts zugestellt erhalten bzw. abgeholt und in der Folge aus derselben pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit heraus vom Inhalt keine Kenntnis genommen bzw. den Verfügungen keine Folge geleistet.