Indem er der polizeilichen Vorladung unter Mitnahme der entzogenen Kontrollschilder rund vier Wochen nach Ablauf der Rückgabefrist Folge leistete (UA act. 7 f.), hat er denn auch den Tatbeweis erbracht, dass es ihm möglich gewesen wäre, einer Verfügung Folge zu leisten und die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder abzugeben. Auch die Kenntnisnahme der Strafbefehle vom 6. Juli 2021 und vom 2. September 2021 (den vorhergehenden ersetzend) und die geplante und strukturierte fristgerechte Erhebung von Einsprachen waren ihm möglich (UA act. 7f.; 22 und 31).