Seine diesbezüglichen Fähigkeiten scheinen denn auch nicht so stark eingeschränkt gewesen zu sein, dass eine Beistandschaft hätte angeordnet werden müssen. Vielmehr war eine Vereinbarung betreffend Einkommensverwaltung zwischen ihm und dem regionalen Sozialdienst Q. ausreichend (vgl. an der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlagen). Indem er der polizeilichen Vorladung unter Mitnahme der entzogenen Kontrollschilder rund vier Wochen nach Ablauf der Rückgabefrist Folge leistete (UA act. 7 f.), hat er denn auch den Tatbeweis erbracht, dass es ihm möglich gewesen wäre, einer Verfügung Folge zu leisten und die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder abzugeben.