Protokoll der Berufungsverhandlung, Plädoyer der Verteidigung, S. 3 ff.; zweite Eingabe vom 7. September 2022, Bericht der PDAG vom 9. April 2021, S. 3 f. und 6), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sehr wohl in der Lage war, die ihm am 9. April 2021 durch die Post zugestellten Abholungseinladungen für die beiden eingeschriebenen Verfügungen zur Kenntnis zu nehmen und ihnen Folge zu leisten. Aufgrund der von ihm wahrgenommenen ablaufenden Abholfrist -5-