Entgegen seinem Vorbringen, er weise eine vollständige funktionelle Einschränkung in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben auf sowie eine Unmöglichkeit, administrative Tätigkeiten auszuführen, insbesondere aufgrund der Diagnosen einer leichten kognitiven Beeinträchtigung im Bereich der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen sowie einer bipolaren affektiven Psychose und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, die Briefe zu öffnen, deren Inhalt wahrzunehmen und Folge zu leisten (UA act. 8 und 31; GA act. 17; Protokoll der Berufungsverhandlung, Plädoyer der Verteidigung, S. 3 ff.;