Seine pflichtgemässe Aufmerksamkeit hätte es erfordert, dass er sich mit dem Inhalt zweier eingeschriebener Briefe des Strassenverkehrsamtes auseinandersetzt, zumal er vorgängig und pro Fahrzeug bereits eine Rechnung und zwei Mahnungen erhalten hatte und vorauszusehen war, dass bei Nichtzahlung der Beträge weitere Konsequenzen folgen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4.3). Indem er keine Vorkehrungen traf, den Inhalt der Verfügungen zur Kenntnis zu nehmen bzw. diesen Folge zu leisten, hat er es in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen, seiner Rückgabepflicht rechtzeitig nachzukommen und handelte fahrlässig.