6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4.3). Seine pflichtgemässe Aufmerksamkeit hätte es erfordert, dass er sich mit dem Inhalt zweier eingeschriebener Briefe des Strassenverkehrsamtes auseinandersetzt, zumal er vorgängig und pro Fahrzeug bereits eine Rechnung und zwei Mahnungen erhalten hatte und vorauszusehen war, dass bei Nichtzahlung der Beträge weitere Konsequenzen folgen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4.3).