Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt: Er hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen können, dass ihm die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder entzogen worden sind und er diese bei Nichtbegleichung der offenen Beträge innert Frist abzugeben habe, andernfalls ihm eine Strafe drohe. Er hat die zwei Verfügungen vom 7. April 2021 am 12. April 2021 als Einschreiben am Postschalter abgeholt. Eine Kenntnisnahme des Inhaltes der Verfügungen vor Ablauf der Frist ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass ihm die Verfügungen gültig am Postschalter zugestellt und somit in seinen Machtbereich gelangt sind (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1;