Die Verfügungen wurden dem Beschuldigten am 12. April 2021 zugestellt (UA act. 8, 12 und 16). Er ist den Aufforderungen innert Frist jedoch nicht nachgekommen (UA act. 8). -4- Umstritten ist, ob der Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen habe, den Verfügungen des Strassenverkehrsamtes Folge zu leisten und die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder abzugeben. 1.4. Indem der Beschuldigte es unterlassen hat, die ihm entzogenen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder trotz verfügter und vollstreckbarer Aufforderung unter Strafandrohung innert Frist abzugeben, hat er das Delikt in objektiver Hinsicht erfüllt.