In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche oder fahrlässige Begehung strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB).