Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschuldigte habe es pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen, die Verfügungen des Strassenverkehrsamtes sorgfältig durchzulesen und angezeigt zu handeln (Berufungsbegründung, S. 3). 1.2. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt.