1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung freigesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe nicht aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gehandelt. Er sei nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage gewesen, die Begleichung der offenen Rechnungsbeträge bzw. die Rückgabe der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder fristgerecht vorzunehmen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.5.7).