Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.150 (ST.2021.105; StA.2021.2123) Urteil vom 27. September 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1962, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ian Graber, […] Gegenstand Missbrauch von Ausweisen und Schildern -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bestrafte den Beschul- digten mit Strafbefehl vom 2. September 2021 wegen mehrfacher (fahrlässiger) Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 450.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungs- busse von Fr. 100.00. Ihm wurde vorgeworfen, er habe bis zum 17. Mai 2021 weder den gesamten offenen Rechnungsbetrag an das Strassenverkehrsamt Aargau überwiesen noch die Fahrzeugausweise und die Kontrollschilder für den Personenwagen Dacia Duster, AG [...] und das Motorrad Suzuki, AG [...], bis spätestens am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist abgegeben, trotz zweier verfügter Aufforderungen unter Strafandrohung vom 7. April 2021, die er am 12. April 2021 erhalten habe. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte die Aufforderung und die damit verbundenen Konsequenzen bei Nichtbefolgung feststellen können. 2. Mit Urteil vom 9. Mai 2022 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden den Beschuldigten auf Einsprache hin von Schuld und Strafe frei. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 7. Juli 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei der mehrfachen (fahrlässigen) Nichtab- gabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Auf- forderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG schul- dig zu sprechen und zu der im Strafbefehl vorgesehenen Strafe zu verurtei- len. 3.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 26. Juli 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein und beantragte korrigierend einen Tagessatz von Fr. 70.00 sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 260.00. 3.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 27. September 2022 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung freigesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe nicht aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit gehandelt. Er sei nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage gewesen, die Begleichung der offenen Rechnungsbeträge bzw. die Rückgabe der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder fristgerecht vorzunehmen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.5.7). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschuldigte habe es pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen, die Verfügungen des Strassen- verkehrsamtes sorgfältig durchzulesen und angezeigt zu handeln (Berufungsbegründung, S. 3). 1.2. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreck- bar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche oder fahrlässige Begehung strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig han- delt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). 1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass das Strassenverkehrsamt mit Verfügungen vom 7. April 2021 den Entzug der Fahrzeugausweise und der Kontrollschilder des Personenwagens Dacia Duster, AG [...], und des Motorrads Suzuki, AG [...], verfügte und den Beschuldigten darin aufforderte, entweder die ausstehenden Rechnungen bis zum 17. Mai 2021 zu begleichen, wodurch der Entzug dahinfiele oder die Kontrollschilder sowie die Fahrzeugausweise dem Strassenverkehrs- amt bis spätestens am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist abzugeben (UA act. 10 f. und 14 f.). Die Verfügungen wurden dem Beschuldigten am 12. April 2021 zugestellt (UA act. 8, 12 und 16). Er ist den Aufforderungen innert Frist jedoch nicht nachgekommen (UA act. 8). -4- Umstritten ist, ob der Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen habe, den Verfügungen des Strassenverkehrsamtes Folge zu leisten und die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder abzugeben. 1.4. Indem der Beschuldigte es unterlassen hat, die ihm entzogenen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder trotz verfügter und vollstreckbarer Aufforderung unter Strafandrohung innert Frist abzugeben, hat er das Delikt in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt: Er hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen können, dass ihm die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder entzogen worden sind und er diese bei Nichtbegleichung der offenen Beträge innert Frist abzugeben habe, andernfalls ihm eine Strafe drohe. Er hat die zwei Verfügungen vom 7. April 2021 am 12. April 2021 als Einschreiben am Postschalter abgeholt. Eine Kenntnisnahme des Inhaltes der Verfügungen vor Ablauf der Frist ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass ihm die Verfügungen gültig am Postschalter zuge- stellt und somit in seinen Machtbereich gelangt sind (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2021 vom 27. September 2021 E. 2.3.1; 6B_533/2020 vom 16. September 2020 E. 2.2; 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4.3). Seine pflichtgemässe Aufmerk- samkeit hätte es erfordert, dass er sich mit dem Inhalt zweier eingeschrie- bener Briefe des Strassenverkehrsamtes auseinandersetzt, zumal er vorgängig und pro Fahrzeug bereits eine Rechnung und zwei Mahnungen erhalten hatte und vorauszusehen war, dass bei Nichtzahlung der Beträge weitere Konsequenzen folgen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2009 vom 5. August 2009 E. 4.3). Indem er keine Vorkehrungen traf, den Inhalt der Verfügungen zur Kenntnis zu nehmen bzw. diesen Folge zu leisten, hat er es in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen, seiner Rückgabepflicht rechtzeitig nachzukommen und handelte fahrlässig. Entgegen seinem Vorbringen, er weise eine vollständige funktionelle Einschränkung in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben auf sowie eine Unmöglichkeit, administrative Tätigkeiten auszu- führen, insbesondere aufgrund der Diagnosen einer leichten kognitiven Beeinträchtigung im Bereich der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen sowie einer bipolaren affektiven Psychose und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, die Briefe zu öffnen, deren Inhalt wahrzunehmen und Folge zu leisten (UA act. 8 und 31; GA act. 17; Protokoll der Berufungsverhandlung, Plädoyer der Verteidigung, S. 3 ff.; zweite Eingabe vom 7. September 2022, Bericht der PDAG vom 9. April 2021, S. 3 f. und 6), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sehr wohl in der Lage war, die ihm am 9. April 2021 durch die Post zugestellten Abholungseinladungen für die beiden einge- schriebenen Verfügungen zur Kenntnis zu nehmen und ihnen Folge zu leisten. Aufgrund der von ihm wahrgenommenen ablaufenden Abholfrist -5- der beiden Einschreiben hat er die Abholungseinladungen vom Briefstapel genommen und die Verfügungen am 12. April 2021 geplant und strukturiert am Postschalter abgeholt (UA act. 12 und 16; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 8). Briefe abzuholen, zu öffnen und deren Inhalt Folge zu leisten, bedürfen keiner besonderen administrativen Fähigkeit wie bei- spielsweise das Ausfüllen einer Steuererklärung. Seine diesbezüglichen Fähigkeiten scheinen denn auch nicht so stark eingeschränkt gewesen zu sein, dass eine Beistandschaft hätte angeordnet werden müssen. Vielmehr war eine Vereinbarung betreffend Einkommensverwaltung zwischen ihm und dem regionalen Sozialdienst Q. ausreichend (vgl. an der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlagen). Indem er der polizeilichen Vorladung unter Mitnahme der entzogenen Kontrollschilder rund vier Wochen nach Ablauf der Rückgabefrist Folge leistete (UA act. 7 f.), hat er denn auch den Tatbeweis erbracht, dass es ihm möglich gewesen wäre, einer Verfügung Folge zu leisten und die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder abzugeben. Auch die Kenntnisnahme der Strafbefehle vom 6. Juli 2021 und vom 2. September 2021 (den vorhergehenden ersetzend) und die geplante und strukturierte fristgerechte Erhebung von Einsprachen waren ihm möglich (UA act. 7f.; 22 und 31). Ebenso war er in der Lage, die per Intranet oder E-Mail erhaltenen Nachrichten der Schule seines Sohnes zu administrieren und zur Kenntnis zu nehmen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Daran ändert auch der Bezug einer ganzen IV-Rente nichts (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2, eingereichte Unterlagen). Entgegen der Anklage und der Vorinstanz liegt hingegen keine mehrfache Tatbegehung vor, denn der Beschuldigte hat die beiden Verfügungen, welche dasselbe geschützte Rechtsgut und denselben Rechtsgutträger betreffen, gleichzeitig und gleichenorts zugestellt erhalten bzw. abgeholt und in der Folge aus derselben pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit heraus vom Inhalt keine Kenntnis genommen bzw. den Verfügungen keine Folge geleistet. 1.5. Die im Rahmen der Beweisanträge des Beschuldigten beantragten Einvernahmen der behandelnden Psychologinnen A., eventualiter Dr. med. C. als Sachverständige bzw. eventualiter Zeugin, der Sozialdienstmitarbeiterin Frau D., der Beizug des Protokolls der Historie der Krisenintervention der PDAG oder die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme bei der PDAG (erste Eingabe vom 7. September 2022, Beweisanträge Ziff. 1, 3 und 4; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2) erübrigen sich, zumal der Bericht der PDAG vom 9. April 2021 ausreichende Informationen zur psychischen Verfassung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt enthielt (vgl. zweite Eingabe vom 7. September 2022, Beweisantrag), von der beantragten Beweisabnahme keine anderen Erkenntnisse zu erwarten sind und die erforderliche -6- Objektivität der behandelnden Psychologinnen zumindest fraglich erscheint (vgl. BGE 128 III 12 E. 4b). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Fähigkeit, eingeschriebene Briefe zur Kenntnis zu nehmen und ihnen Folge zu leisten, kein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln und eine Begutachtung durch eine sachverständige Person anzuordnen (Art. 20 StGB). Selbst der Beschuldigte sagte aus, er sei im Sommer 2019 das letzte Mal stationär behandelt worden. Nachher sei es nicht mehr schlimm gewesen und er habe seither keine Medikamente mehr genommen (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 5 f. und 11 unterer Teil der Seite). Auch aus dem Bericht der PDAG vom 9. April 2022 ist nichts anderes ersichtlich (zweite Eingabe vom 7. September 2022, Bericht der PDAG vom 9. April 2021). 1.6. Der Beschuldigte hat sich der (fahrlässigen) Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht, wobei im Dispositiv weder in Worten noch durch Hinweis auf Art. 100 Ziff. 1 SVG erwähnt werden muss, dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Strafbefehl vom 2. September 2021 sowie mit Berufungserklärung bzw. mit Berufungsbegründung eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 450.00, bzw. à Fr. 70.00, d.h. Fr. 1'050.00, und eine Verbindungsbusse von Fr. 100.00 bzw. Fr. 260.00 gefordert. Der Beschuldigte verlangt für den Fall einer Verurteilung, es sei gemäss Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen (Protokoll der Berufungs- verhandlung, Plädoyer der Verteidigung, S. 7). 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.4). Das Strassenverkehrsgesetz sieht in Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG zudem vor, dass in besonders leichten Fällen der Fahrlässigkeit von der Strafe Umgang genommen werden kann. -7- 2.3. Der Gesetzgeber hat die Strafnorm von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG aufgrund des hohen Interesses, entzogene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder rasch und reibungslos einzuziehen, bewusst als Vergehenstatbestand ausgestaltet (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 10 zu Art. 97 SVG). Der Beschuldigte hat die mit Verfügungen vom 7. April 2021 (UA act. 10 f. und 14 f.) entzogenen Kontrollschilder und Fahrzeugausweise nicht fristgemäss abgegeben, sondern diese erst rund vier Wochen nach Ablauf der Rückgabefrist am 14. Juni 2021 und erst auf polizeiliche Vorladung hin auf den Polizeiposten gebracht (UA act. 7 f.). Mithin handelt es sich nicht um eine bloss sehr kurze Nichtabgabe der entzogenen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder von wenigen Tagen. Zudem musste aufgrund der Untätigkeit des Beschuldigten die Polizei intervenieren. Auch wenn der Beschuldigte bloss fahrlässig gehandelt hat, ist sein Verschulden nicht zu bagatellisieren. Es ist mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und den von Art. 97 Abs. 1 SVG erfassten Handlungsweisen und Unterlassungen jedoch von einem noch vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen. Unerheblich ist im Rahmen der Strafzumessung, ob der Beschuldigte nach dem Entzug der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder noch mit den betroffenen Fahrzeugen gefahren ist, hat dies doch keinen massgeblichen Einfluss auf die rasche und reibungslose Einziehung, deren Gefährdung Art. 97 Abs. 1 SVG sicherstellen soll. Ein Absehen von Strafe gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG kommt nach dem Gesagten bereits deshalb nicht infrage, weil kein besonders leichter Fall vorliegt. Sodann sind Schuld und Tatfolgen nicht bloss geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB geblieben, hat der Beschuldigte – auch wenn er fahrlässig gehandelt hat – die entzogenen Kontrollschilder erst nach mehreren Wochen und auf Aufforderung der Polizei hin abgegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2020 vom 27. Sep- tember 2021 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Die Täterkomponente ist neutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt – auch wenn er in gewissen Bereichen auf Unterstützung angewiesen ist – in stabilen Verhältnissen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Dies stellt jedoch den Normalfall dar. Weitere Umstände, die im Rahmen der Täterkomponente zu berück- sichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen hinsichtlich der Strafempfindlichkeit des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine (bedingte) Geldstrafe von 15 Tagessätzen, wie es von der Staatsanwaltschaft beantragt worden ist, zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) in ihrer Summe -8- als dem leichten Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 2.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Einkommen (ohne Kinderrenten) von rund Fr. 2'240.00 (eigene Invalidenrente der IV sowie der zweiten Säule; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2, eingereichte Unterlagen). Er lebt somit nahe am Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf abgerundet Fr. 30.00 festzusetzen. 2.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und fehlender Umstände, die auf eine Schlechtprognose hindeuten würden, ist die Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen. 2.6. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seines leichten Verschuldens ist die Verbindungsbusse auf Fr. 100.00 festzusetzen. Sie erweist sich damit in ihrer Summe mit der -9- bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 450.00 (siehe dazu oben) als angemessene Sanktion. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwen- denden Tagessatz von Fr. 30.00 auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 450.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 100.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zwar nicht wegen mehrfacher Tatbegehung zu verurteilten. Im Übrigen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch gutzuheissen und es ist auch die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe auszusprechen. Mithin wird von den Anträgen der Staatsanwaltschaft nur unwesentlich abgewichen. Es rechtfertigt sich deshalb, die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 2'867.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). 3.3. Nachdem der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist und sich alle diesbezüglichen Untersuchungshandlungen als notwendig erwiesen haben, sind ihm auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'539.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) vollumfänglich aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der im erstinstanzliche Verfahren noch nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte hat seine allfälligen Parteikosten ausgangsgemäss selbst zu tragen. - 10 - 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 450.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 100.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und die erst- instanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'539.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'867.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger