5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 130.00 gesamthaft Fr. 1'630.00, werden zu 4/5 dem Beschuldigten mit Fr. 1'304.00 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Der Bund, vertreten durch die ESBK, wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 342.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, unter Vorbehalt der Verrechnung. 6. 6.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'560.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 16 -