2. Der Beschuldigte ist des Organisierens von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der unter Ziff. 2 hiervor genannten Bestimmung sowie Art. 8 VstrR und Art. 10 Abs. 3 VStrR zu einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise drei Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Bund, vertreten durch die ESBK, eine Ersatzforderung von Fr. 2'030.00 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Verrechnung.