Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen: ½ Stunde) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 220.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung gerundet insgesamt Fr. 1'710.00. Entsprechend ist der Bund zu verpflichten, dem Beschuldigten 1/5 dieses Betrages, also Fr. 342.00 als Parteientschädigung auszubezahlen, unter dem Vorbehalt der Verrechnung.