Der Anwalt des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Vorliegend erachtet das Obergericht einen Aufwand von rund 7 Stunden (Ausarbeitung der Berufungserklärung: ½ Stunde; Berufungsbegründung: 4 Stunden; Aktenstudium und Anschlussberufungsantwort: 2 Stunden; Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen: ½ Stunde) als angemessen.