6.2. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat im Berufungsverfahren ausgangsgemäss Anspruch auf eine Entschädigung von 1/5 seiner Aufwendungen, die ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kosten gehen zu Lasten des Bundes (Art. 101 VStrR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR).