6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Die Anschlussberufung der ESBK wird teilweise gutgeheissen, der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.