Automaten U18879 und Fr. 680.00 aus dem Automaten U18880; [vgl. oben E. 3.5]) erwirtschaftet hat. Entsprechend ist er zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzforderung in dieser Höhe zu leisten. Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 VStrR fällt die Ersatzforderung dem Bund zu.