Allerdings dauerte es von der Stellungnahme des Verteidigers vom 11. März 2019 zur Gesetzesänderung bis zur Strafverfügung vom 7. Dezember 2020 über eineinhalb Jahre, ohne dass Gründe ersichtlich sind, welche eine derartige Verzögerung rechtfertigen würden. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zu fast 2/3 verstrichen war, ist der beteiligten Verwaltung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzuwerfen, was sodann im Dispositiv festzustellen ist.