Zwar macht die ESBK zurecht geltend, dass es sich bei der Erstellung der Vergleichsberichte vom 16. Oktober 2017 und der tabellarischen Berichte vom 5. Juni 2018, kurz worauf zur Einvernahme vorgeladen wurde, um Verfahrenshandlungen handelt und die ESBK nicht untätig gewesen ist. Allerdings dauerte es von der Stellungnahme des Verteidigers vom 11. März 2019 zur Gesetzesänderung bis zur Strafverfügung vom 7. Dezember 2020 über eineinhalb Jahre, ohne dass Gründe ersichtlich sind, welche eine derartige Verzögerung rechtfertigen würden.