4.3. Die Vorinstanz hat die Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (vorinstanzliches Urteil, E. 6.5). Entgegen der Auffassung der ESBK (vgl. Anschlussberufungsbegründung, Ziff. 1.5) hat die Vorinstanz zurecht erkannt, dass das Verfahren nicht mit der erforderlichen Beschleunigung vorangetrieben worden ist. Zwar macht die ESBK zurecht geltend, dass es sich bei der Erstellung der Vergleichsberichte vom 16. Oktober 2017 und der tabellarischen Berichte vom 5. Juni 2018, kurz worauf zur Einvernahme vorgeladen wurde, um Verfahrenshandlungen handelt und die ESBK nicht untätig gewesen ist.