unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Gemäss seinen Aussagen vor Vorinstanz verdiente er als Angestellter in einer Bar rund Fr. 3'800.00 netto im Monat und er hatte Schulden von Fr. 50'000.00 – Fr. 100'000.00 (GA act. 48). Für seine zwei Kinder ist der Beschuldigte jedoch nicht mehr unterhaltspflichtig (GA act. 49). Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer (siehe dazu nachfolgend E. 4.3) rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Busse von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen. Für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten festzusetzen (vgl. zum Umwandlungssatz Art. 10 VStrR).