4.2. Der Beschuldigte hat während einer vergleichsweise kurzen Zeit auf drei Geräten eine grosse Anzahl Glücksspiele angeboten. Aufgrund der technischen Analysen der Geräte ist erstellt, dass er damit innerhalb der zweiwöchigen Betriebsdauer einen Ertrag von Fr. 2'030.00 erzielt hat. Der Taterfolg ist damit als nicht mehr leicht zu werten. Das Anbieten eines multiplen Spielangebots kann zu einer längeren Spieldauer führen, wodurch sich die von den Geräten ausgehende Gefahr einer Spielsucht erhöht, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung aller von Art. 56 Abs. 1 lit.