Seine diesbezüglichen Aussagen, dass er gedacht habe, dass die Automaten legal seien, da ihm dies der ihm unbekannte Mann namens «D.» so versichert habe (UA reg. 1 act. 10; reg. 4 act. 58; GA act. 43), sind nicht glaubhaft, insbesondere, wenn man bedenkt, dass ihm diese Automaten von einer fremden Person zu einem Preis von über Fr. 2'000.00 und guten Gewinnaussichten angeboten worden sein sollen. Der Beschuldigte hätte zudem, hätte ihm ein unbekannter Mann tatsächlich eine solche Zusicherung gegeben (was vom Obergericht als unglaubhaft eingestuft wird), bei dieser Konstellation nicht einfach auf die Zusicherung dieses Mannes vertrauen dürfen, sondern selber Abklärungen zur Legalität der