SBG vorzuwerfen, dass er Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert hat, indem er seinen Gästen die Möglichkeit geboten hat, in seinem Lokal Glücksspielen nachzugehen und die Automaten zweifellos auch bespielt worden sind. Da für ihn aufgrund der öffentlich publizierten Qualifikationsverfügungen Nr. 532-003/01, 512- 026/01 und 532-002/03 klar erkennbar war, dass es sich dabei um Glücksspiele handelt, ist ihm ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Seine diesbezüglichen Aussagen, dass er gedacht habe, dass die Automaten legal seien, da ihm dies der ihm unbekannte Mann namens «D.» so versichert habe (UA reg. 1 act.