3.6. 3.6.1. In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die auf den Automaten befindlichen Spiele als Glücksspiele i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG zu qualifizieren sind, welche nach Art. 4 Abs. 1 SGB nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden dürfen. Da der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht über eine Konzession verfügt hat, ist ihm im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a - 12 -