Mit der Vorinstanz ist sodann aufgrund der Aussage des Beschuldigten anlässlich der tatnächsten Einvernahme vom 27. Januar 2017 (UA reg. 1 act. 8 ff.) davon auszugehen, dass sich der Spielautomat U18879 - 11 - insgesamt zwei Wochen im Lokal «E» befunden hat, da gegenteilige Angaben gänzlich fehlen. Da die Betriebsdauer des Geräts U18879 innerhalb dieser vom Beschuldigten geltend gemachten zwei Wochen liegt, ist daher erstellt, dass dieser im Lokal «E» in Betrieb war und damit Nettoeinnahmen von Fr. 1'360.00 erzielt worden sind.