3.3. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt, macht mit Berufung jedoch geltend, dass dieses Verhalten nicht tatbeständlich i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG sei, da einerseits die Spieldauer unbestimmt und andererseits kein Betrieb und Gewinn nachgewiesen sei (Berufungsbegründung, Rz. 16 f.). Die ESBK hingegen führt in ihrer Anschlussberufungsbegründung aus, dass die Berichte zu den technischen Analysen schlüssig und präzise seien und die Grundlagen des Betriebszeitraumes und der Einnahmen enthalten würden (Anschlussberufungsbegründung, Ziff. 2).