festgehaltenen Zeiträume stützte sich die Vorinstanz nicht, mit der Begründung, dass diesen Berichten nicht zu entnehmen sei, wie die Betriebszeiträume berechnet worden seien. Entsprechend sei auch nicht genügend ausgewiesen, wann die Geräte bespielt und wann die darin aufgeführten – und dem Beschuldigten vorgeworfenen – Einnahmen erzielt worden seien (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3). - 10 -