In Bezug auf die Betriebsdauer der einzelnen Automaten stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten vom 27. Januar 2017, und damit auf die tatnächste Einvernahme, in welcher der Beschuldigte ausgeführt hatte, dass die Automaten ca. zwei Wochen bei ihm aufgestellt gewesen seien (UA reg. 1 act. 10). Auf die in den tabellarischen Berichten (UA reg. 5 act. 7 ff., 53 ff. und 59 ff.) festgehaltenen Zeiträume stützte sich die Vorinstanz nicht, mit der Begründung, dass diesen Berichten nicht zu entnehmen sei, wie die Betriebszeiträume berechnet worden seien.