2.4. Zusammenfassend erfolgte die Kontrolle im Lokal «E» auf genügender gesetzlicher Grundlage und die Beschlagnahme der darin aufgefundenen Glücksspielautomaten erfolgte gemäss den rechtlichen Vorgaben. Entsprechend liegt kein Beweisverwertungsverbot vor. Daher kann auch der Beweisantrag des Beschuldigten, dass C. von der Regionalpolizei Zofingen als Zeuge einzuvernehmen sei, ohne weiteres abgewiesen werden, da davon keine weiteren sachdienlichen Angaben zu erwarten sind. -9- 3. 3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG macht sich strafbar, wer vorsätzlich Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt.