Die im Lokal «E» aufgefundenen Glücksspielautomaten waren ohne Zweifel als Beweismittel geeignet und unterliegen, sofern es sich um illegale Glückspiele handelt, der Einziehung. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 wurden die Automaten entsprechen formal korrekt beschlagnahmt (UA reg. 2 act. 1 f.).