299 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Daher ist auch nicht von Belang, ob die Kontrolle im Lokal «E» gezielt oder «by the way» erfolgt ist. 2.3.4. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR können unter anderem Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a), sowie Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b), beschlagnahmt werden. Welche Vermögenswerte der Einziehung unterliegen, ergibt sich durch Verweisung in Art. 2 VStrR aus Art. 69 ff. StGB.