Nach dem eben Ausgeführten wird ersichtlich, dass die Tatsache, dass die Polizei die Kontrolle aufgrund eines anonymen Hinweises vorgenommen hat, nichts an der Rechtmässigkeit der Beweiserhebung ändert, zumal bloss diffuse, rudimentäre oder anonyme Hinweise grundsätzlich nicht reichen, einen Anfangsverdacht für die Einleitung eines Vorverfahrens zu begründen. Entsprechend ist in diesen Fällen gestützt auf die Polizeigesetzgebung vorzugehen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 196 – 457, 3. Aufl. 2020, N 13 zu Art. 299 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).