2.3.3. Das unbestritten öffentlich zugängliche Lokal «E» fällt damit als allgemein zugänglicher Raum nicht unter die geschützten Räume gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR, weshalb auch kein Durchsuchungsbefehl gemäss Art. 48 Abs. 3 VStrR erforderlich ist. Sodann verfügte das Lokal «E» über eine Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen gemäss § 9 Gastgewerbegesetz (vgl. UA reg. 5 act. 46), und hatte daher gemäss Art. 42a AlkG den zuständigen Kontrollorganen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gestatten. Im Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen Aufgaben (§ 4 Abs. 2 lit. d PolG [SAR 521.200] -8-