Gemäss Abs. 3 der Bestimmung erfolgt die Durchsuchung auf Grund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung. Von der Hausdurchsuchung werden allerdings nur all jene umschlossenen Räume erfasst, die Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Zwecken dienen und bei denen der Bürger deshalb Anspruch auf Wahrung der mit solchen Räumen typischerweise verbundenen Privatsphäre hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.7.2 f.; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 203).