Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR dürfen Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung erfolgt die Durchsuchung auf Grund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.