2.3.2. Art. 57 Abs. 1 SBG verweist für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen seine Bestimmungen auf das VStrR. Soweit das Verwaltungsstrafrecht des Bundes einzelne strafprozessuale Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.1). Gemäss Art.