Gemäss Art. 42a AlkG habe der Beschuldigte der Regionalpolizei als Kontrollbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gestatten, weshalb gestützt auf diese verwaltungsrechtlichen Normen das Lokal durch die -7- Regionalpolizei Zofingen habe betreten werden dürfen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.1 f.).