2.2. Die Vorinstanz verwies in ihrer Erwägung in erster Linie auf die Ausführungen in der Strafverfügung und führte zudem aus, dass die Regionalpolizei Zofingen u.a. die Gastgewerbekontrollen im Rahmen der Ausübung der verwaltungspolizeilichen Aufgaben vornehme. Beim «E» handle es sich um ein öffentlich zugängliches Restaurant, dessen Betreiber über eine Kleinhandelsbewilligung i.S.v. Art. 39 Abs. 4 AlkG i.V.m. Art. 41a Abs. 1 AlkG i.V.m. dem Gastgewerbegesetz verfügt habe. Gemäss Art.