2. 2.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung in erster Linie geltend, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft, indem die Vorinstanz die Kontrolle der Regionalpolizei Zofingen im Lokal des Beschuldigten als gesetzeskonform betrachtet habe. Diese Kontrolle sei jedoch gesetzeswidrig – nämlich ohne Hausdurchsuchungsbefehl – erfolgt, weshalb ein Beweismittelverwertungsverbot bestehe und der Beschuldigte mangels verwertbarer Beweise freizusprechen sei (Berufungsbegründung, Ziff. 2).