Der Beschuldigte ist zu einer Busse von CHF 8'500.00 zu verurteilen. 4. Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 2'030.00 zu Gunsten des Bundes zu verpflichten. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen." 2.10. Mit Eingabe vom Oberstaatsanwaltschaft beantragte die Oberstaatsanwaltschaft auch die Abweisung der Anschlussberufung. 2.11. Der Beschuldigte beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 2. Mai 2022 die Abweisung der Anschlussberufung der ESBK unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: