2.8. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 29. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 2.9. Die ESBK stellte mit Anschlussberufungsbegründung vom 25. Oktober 2021, im Vergleich zu den in der Anschlussberufungserklärung aufgeführten, leicht modifizierte Anträge: "1. Die Berufungsanträge der Verteidigung sind vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts vom 31. August 2021 ist teilweise aufzuheben. 3. Der Beschuldigte ist zu einer Busse von CHF 11'000.00 zu verurteilen. Eventualiter