2.4. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 ordnete der Verfahrensleiter unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. 2.5. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. Januar 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.6. Die ESBK erklärte mit Eingabe vom 4. Februar 2022 die Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: "1. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts vom 31. August 2021 ist teilweise aufzuheben. 2. Der Beschuldigte ist zu einer Busse von CHF 5'000.00 zu verurteilen.