2. 2.1. Am 31. August 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Gleichentags erkannte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Zofingen: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung gegen das Spielbankengesetz (SBG) gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG (Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken). 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 SBG und gestützt auf Art. 8 VStrR zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt. Die Busse ist gestützt auf Art. 90 Abs. 1 VStrR von der beteiligten Verwaltungsbehörde zu vollstrecken.