Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.14 (ST.2021.33; OStA.2021.249) Urteil vom 30. August 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beteiligte Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Verwaltung Eigerplatz 1, 3003 Bern Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1966, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) bestrafte den Beschuldigten mit unbegründetem Strafbescheid vom 12. Dezember 2018 (Nr. 62-2017-034/01/Scs) wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG) mit einer Busse von Fr. 11'000.00 und verurteilte ihn zu einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 2'876.70. Der Beschuldigte erhob dagegen Einsprache, woraufhin die Eidgenössische Spielbankenkommission am 7. Dezember 2020 folgende Strafverfügung (Nr. 62-2017-034/04/Scs) erliess: "1. A. wird der Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, begangen im Lokal «E» am X-Weg in Q. durch - Anbieten des Gerätes U18879 mit den Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, American Poker V, Three Cards und Magic Poker, in der Zeit vom 20. Januar 2017 bis zum 24. Januar 2017; - Anbieten des Gerätes U18880 mit den Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, American Poker V, Three Cards und Magic Poker, in der Zeit vom 17. November 2016 bis zum 24. Januar 2017; - Anbieten des Gerätes U18881 mit den Spielbankenspielen Magic Fruits 4, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards und Magic Poker, in der Zeit vom 16. Dezember 2016 bis zum 24. Januar 2017 für schuldig befunden. 2. A. wird zu einer Busse von CHF 11'000.00 verurteilt. -3- 3. A. wird verurteilt, dem Bund eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 2'876.70 zu bezahlen. 4. Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen. 5. Der Antrag der Verteidigung, Einvernahmen von Auskunftspersonen durchzuführen, wird abgewiesen. 6. Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 5'432.50 (Spruchgebühr CHF 4'980.00, Schreibgebühr CHF 450.00, Barauslagen CHF 2.50) werden A. auferlegt. 7. Zugestellt an: […]" 1.2. Der Beschuldigte verlangte mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 die Beurteilung durch das Strafgericht (Art. 71 VStrR). 1.3. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies am 18. März 2021 die Akten, unter Hinweis auf die Geltung der Strafverfügung als Anklageschrift, zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Zofingen. 2. 2.1. Am 31. August 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Gleichentags erkannte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Zofingen: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung gegen das Spielbankengesetz (SBG) gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG (Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken). 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 SBG und gestützt auf Art. 8 VStrR zu einer Busse von Fr. 3'000.00 verurteilt. Die Busse ist gestützt auf Art. 90 Abs. 1 VStrR von der beteiligten Verwaltungsbehörde zu vollstrecken. 3. 3.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) den Spesen von Fr. 60.00 -4- Total Fr. 1'260.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 1'260.00 auferlegt. 3.3. Die Kosten des Verfahrens der Eidgenössischen Spielbankenkommission in Höhe von Fr. 5'432.50 (Fr. 4'980.00 Spruchgebühr, Fr. 450.00 Schreibgebühr und Fr. 2.50 Barauslagen) werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Eidgenössische Spielbankenkommission Rechnung. 4. Der Beschuldigte trägt seine weiteren Kosten selber." 2.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. September 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 22. Dezember 2021 zugestellt. 2.3. Am 11. Januar 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. 2.4. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 ordnete der Verfahrensleiter unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. 2.5. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. Januar 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.6. Die ESBK erklärte mit Eingabe vom 4. Februar 2022 die Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: "1. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts vom 31. August 2021 ist teilweise aufzuheben. 2. Der Beschuldigte ist zu einer Busse von CHF 5'000.00 zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 2'876.70 zu Gunsten des Bundes zu verpflichten. Eventualiter Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'350.00 zu Gunsten des Bundes zu verpflichten. 4. -5- Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen." 2.7. Mit Berufungsbegründung vom 22. Februar 2022 hielt der Beschuldigte an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 2.8. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 29. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 2.9. Die ESBK stellte mit Anschlussberufungsbegründung vom 25. Oktober 2021, im Vergleich zu den in der Anschlussberufungserklärung aufgeführten, leicht modifizierte Anträge: "1. Die Berufungsanträge der Verteidigung sind vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts vom 31. August 2021 ist teilweise aufzuheben. 3. Der Beschuldigte ist zu einer Busse von CHF 11'000.00 zu verurteilen. Eventualiter Der Beschuldigte ist zu einer Busse von CHF 8'500.00 zu verurteilen. 4. Der Beschuldigte ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 2'030.00 zu Gunsten des Bundes zu verpflichten. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen." 2.10. Mit Eingabe vom Oberstaatsanwaltschaft beantragte die Oberstaats- anwaltschaft auch die Abweisung der Anschlussberufung. 2.11. Der Beschuldigte beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 2. Mai 2022 die Abweisung der Anschlussberufung der ESBK unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (SBG, SR 935.52) gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a und somit eine Übertretung. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsver- letzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5). 2. 2.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung in erster Linie geltend, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft, indem die Vorinstanz die Kontrolle der Regionalpolizei Zofingen im Lokal des Beschuldigten als gesetzeskonform betrachtet habe. Diese Kontrolle sei jedoch gesetzeswidrig – nämlich ohne Hausdurchsuchungsbefehl – erfolgt, weshalb ein Beweismittelverwertungsverbot bestehe und der Beschuldigte mangels verwertbarer Beweise freizusprechen sei (Berufungsbegründung, Ziff. 2). 2.2. Die Vorinstanz verwies in ihrer Erwägung in erster Linie auf die Ausführungen in der Strafverfügung und führte zudem aus, dass die Regionalpolizei Zofingen u.a. die Gastgewerbekontrollen im Rahmen der Ausübung der verwaltungspolizeilichen Aufgaben vornehme. Beim «E» handle es sich um ein öffentlich zugängliches Restaurant, dessen Betreiber über eine Kleinhandelsbewilligung i.S.v. Art. 39 Abs. 4 AlkG i.V.m. Art. 41a Abs. 1 AlkG i.V.m. dem Gastgewerbegesetz verfügt habe. Gemäss Art. 42a AlkG habe der Beschuldigte der Regionalpolizei als Kontrollbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gestatten, weshalb gestützt auf diese verwaltungsrechtlichen Normen das Lokal durch die -7- Regionalpolizei Zofingen habe betreten werden dürfen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.1 f.). 2.3. 2.3.1. Am 24. Januar 2017 kam es zu einer polizeilichen Kontrolle im Lokal «E» in Q.. Dabei wurden im Bereich des Fumoirs auf zwei Tischen drei mutmassliche Glücksspielautomaten (später U18879, U18880, U18881) gefunden (vgl. Strafverfügung, Ziff. A1, Gerichtsakten [GA] act. 8). Gemäss Erhebungsbericht der Regionalpolizei Zofingen hat diese die Kontrolle im genannten Lokal gestützt auf eine anonyme Meldung, wonach im «E» mehrere Glücksspielautomaten stehen würden, durchgeführt (Untersuchungsakten [UA] reg. 1 act. 6). 2.3.2. Art. 57 Abs. 1 SBG verweist für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen seine Bestimmungen auf das VStrR. Soweit das Verwaltungs- strafrecht des Bundes einzelne strafprozessuale Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.1). Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR dürfen Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung erfolgt die Durchsuchung auf Grund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung. Von der Hausdurchsuchung werden allerdings nur all jene umschlossenen Räume erfasst, die Wohn-, Geschäfts- oder ähnlichen Zwecken dienen und bei denen der Bürger deshalb Anspruch auf Wahrung der mit solchen Räumen typischerweise verbundenen Privatsphäre hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.7.2 f.; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, S. 203). 2.3.3. Das unbestritten öffentlich zugängliche Lokal «E» fällt damit als allgemein zugänglicher Raum nicht unter die geschützten Räume gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR, weshalb auch kein Durchsuchungsbefehl gemäss Art. 48 Abs. 3 VStrR erforderlich ist. Sodann verfügte das Lokal «E» über eine Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen gemäss § 9 Gastgewerbegesetz (vgl. UA reg. 5 act. 46), und hatte daher gemäss Art. 42a AlkG den zuständigen Kontrollorganen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu gestatten. Im Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen Aufgaben (§ 4 Abs. 2 lit. d PolG [SAR 521.200] -8- i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 PolD [SAR 531.210]) durfte die Regionalpolizei Zofingen daher ohnehin die Geschäfts- und Lagerräume betreten. Sodann erlaubt § 35 PolG der Polizei auch die (präventive) Observation in allgemein zugänglichen Orten zur Verhinderung von Straftaten. Damit bestand eine genügende gesetzliche Grundlage für das Betreten des öffentlich zugänglichen Lokals «E». Nach dem eben Ausgeführten wird ersichtlich, dass die Tatsache, dass die Polizei die Kontrolle aufgrund eines anonymen Hinweises vorgenommen hat, nichts an der Rechtmässigkeit der Beweiserhebung ändert, zumal bloss diffuse, rudimentäre oder anonyme Hinweise grundsätzlich nicht reichen, einen Anfangsverdacht für die Einleitung eines Vorverfahrens zu begründen. Entsprechend ist in diesen Fällen gestützt auf die Polizeigesetzgebung vorzugehen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 196 – 457, 3. Aufl. 2020, N 13 zu Art. 299 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Daher ist auch nicht von Belang, ob die Kontrolle im Lokal «E» gezielt oder «by the way» erfolgt ist. 2.3.4. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR können unter anderem Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a), sowie Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b), beschlagnahmt werden. Welche Vermögenswerte der Einziehung unterliegen, ergibt sich durch Verweisung in Art. 2 VStrR aus Art. 69 ff. StGB. Die im Lokal «E» aufgefundenen Glücksspielautomaten waren ohne Zweifel als Beweismittel geeignet und unterliegen, sofern es sich um illegale Glückspiele handelt, der Einziehung. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 wurden die Automaten entsprechen formal korrekt beschlagnahmt (UA reg. 2 act. 1 f.). 2.4. Zusammenfassend erfolgte die Kontrolle im Lokal «E» auf genügender gesetzlicher Grundlage und die Beschlagnahme der darin aufgefundenen Glücksspielautomaten erfolgte gemäss den rechtlichen Vorgaben. Entsprechend liegt kein Beweisverwertungsverbot vor. Daher kann auch der Beweisantrag des Beschuldigten, dass C. von der Regionalpolizei Zofingen als Zeuge einzuvernehmen sei, ohne weiteres abgewiesen werden, da davon keine weiteren sachdienlichen Angaben zu erwarten sind. -9- 3. 3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG macht sich strafbar, wer vorsätzlich Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Glücksspiele im Sinne des Spielbankengesetzes sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Glücksspielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft (Art. 3 Abs. 2 SBG). Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 Abs. 1 SBG). Der Betrieb eines Spielautomaten ausserhalb einer konzessionierten Spielbank kann den Straftatbestand des Organisierens oder gewerbsmässig Betreibens von Glücksspielen gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllen, wenn der Automat durch Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission als Glücksspielautomat qualifiziert worden ist (BGE 138 IV 106). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ging die Vorinstanz von folgendem, grundsätzlich unbestrittenen Sachverhalt aus: Der Beschuldigte hat im Lokal «E» drei Tischgeräte (U18879, U18880 und U18881) aufgestellt, worauf sich verschiedene automatisierte Spiele befunden haben. Die sich darauf befindlichen Spiele sind mit Qualifikationsverfügungen vom 26. Februar 2014 (Verfügung Nr. 532-003/01; UA reg. 5 act. 65 ff.), vom 4. April 2014 (Verfügung Nr. 512-026/01; UA reg. 5 act. 88 ff.) und vom 24. Juni 2015 (Verfügung Nr. 532-002/03; UA reg. 5 act. 113 ff.) als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert worden (vgl. Strafverfügung, Ziff. A.3). In Bezug auf die Betriebsdauer der einzelnen Automaten stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschuldigten vom 27. Januar 2017, und damit auf die tatnächste Einvernahme, in welcher der Beschuldigte ausgeführt hatte, dass die Automaten ca. zwei Wochen bei ihm aufgestellt gewesen seien (UA reg. 1 act. 10). Auf die in den tabellarischen Berichten (UA reg. 5 act. 7 ff., 53 ff. und 59 ff.) festgehaltenen Zeiträume stützte sich die Vorinstanz nicht, mit der Begründung, dass diesen Berichten nicht zu entnehmen sei, wie die Betriebszeiträume berechnet worden seien. Entsprechend sei auch nicht genügend ausgewiesen, wann die Geräte bespielt und wann die darin aufgeführten – und dem Beschuldigten vorgeworfenen – Einnahmen erzielt worden seien (vorinstanzliches Urteil, E. 4.3). - 10 - 3.3. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt, macht mit Berufung jedoch geltend, dass dieses Verhalten nicht tatbeständlich i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG sei, da einerseits die Spieldauer unbestimmt und andererseits kein Betrieb und Gewinn nachgewiesen sei (Berufungsbegründung, Rz. 16 f.). Die ESBK hingegen führt in ihrer Anschlussberufungsbegründung aus, dass die Berichte zu den technischen Analysen schlüssig und präzise seien und die Grundlagen des Betriebszeitraumes und der Einnahmen enthalten würden (Anschlussberufungsbegründung, Ziff. 2). 3.4. 3.4.1. Die ESBK hat die beschlagnahmten Geräte einer technischen Analyse unterzogen. Die technische Analyse des Automaten U18879 (UA reg. 5 act. 7 ff.) brachte u.a. hervor, dass darauf die Spielplattform «Vegas Multigame Offline» installiert war. Während das Betriebssystem und die Spielsoftware auf dem Datenträger installiert seien, erfolge die Speicherung der aktuellen Zählerstände und der Konfiguration des Spielangebots auf einer speziellen Platine. Die Ergebnisse der Auslesung dieser Datenträger und Platinen brachte hervor, dass der Betriebszeitraum des Gerätes vom 20. Januar 2017 bis 24. Januar 2017 gedauert und der Kurzzeitzähler Einzahlungen von Fr. 1'910.00 und Kreditlöschungen von Fr. 550.00 ausgewiesen habe. Ergänzend wird im Bericht ausgeführt, dass in Bezug zum Betriebszeitraum berücksichtigt worden sei, dass die Gerätezeit 1430 Tage zurückgestellt und die Angaben entsprechend korrigiert worden seien. Der angegebene Betriebszeitraum entspreche der in den aktiven Logdateien dokumentierten Zeitspanne. Betreffend die Zählerstände wird darauf hingewiesen, dass die angegebenen Mindestbeträge der Kurzzeitzähler vollständig im Betriebszeitraum umgesetzt worden seien und den dokumentierten Einzahlungen und Kreditlöschungen entsprechen würden. Anhand den Angaben im tabellarischen Bericht ist für das Obergericht genügend dargetan, wie der Betriebszeitraum und die Zählerstände aus den Logdateien ausgelesen resp. bestimmt worden sind. In der tabellarischen Zusammenfassung der Ergebnisse ist in der rechten Spalte sodann jeweils die Quelle der entsprechenden Dateien angegeben. Entsprechend kann für das Gerät U18879 erkannt werden, dass dieses vom 20. Januar 2017 bis 24. Januar 2017 in Betrieb gewesen ist und dabei netto Einnahmen von Fr. 1'360.00 erzielt worden sind. Mit der Vorinstanz ist sodann aufgrund der Aussage des Beschuldigten anlässlich der tatnächsten Einvernahme vom 27. Januar 2017 (UA reg. 1 act. 8 ff.) davon auszugehen, dass sich der Spielautomat U18879 - 11 - insgesamt zwei Wochen im Lokal «E» befunden hat, da gegenteilige Angaben gänzlich fehlen. Da die Betriebsdauer des Geräts U18879 innerhalb dieser vom Beschuldigten geltend gemachten zwei Wochen liegt, ist daher erstellt, dass dieser im Lokal «E» in Betrieb war und damit Nettoeinnahmen von Fr. 1'360.00 erzielt worden sind. 3.4.2. In Bezug auf die technische Analyse resp. den tabellarischen Bericht des Automaten U18880 (UA reg. 5 act. 53 ff.) kann grundsätzlich auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden (E. 3.4.1). Mithin ist erstellt, dass dieser Glücksspielautomat vom 17. November 2016 bis 24. Januar 2017 in Betrieb war. Dabei wies der Kurzzeitzähler seit 22. Januar 2017 ein Saldo von Fr. 680.00 aus und der Langzeitzähler einen Saldo von insgesamt Fr. 1'506.70. Da, wie oben dargelegt, von einer Betriebsdauer im Lokal «E» von zwei Wochen vor der Beschlagnahme der Geräte am 24. Januar 2017 ausgegangen wird, ist mindestens erstellt, dass mit dem Automaten U18880 in diesem Zeitraum Nettoeinnahmen von Fr. 680.00 erzielt worden sind. 3.4.3. In Bezug auf die technische Analyse resp. den tabellarischen Bericht des Automaten U18881 (UA reg. 5 act. 59 ff.) kann ebenfalls auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (E. 3.4.1). Mithin ist erstellt, dass dieser Glücksspielautomat vom 16. Dezember 2016 bis 24. Januar 2017 in Betrieb war und in diesem Zeitraum Einzahlungen von Fr. 10.00 erfolgt sind. Da, wie oben dargelegt, von einer Betriebsdauer im Lokal «E» von zwei Wochen vor der Beschlagnahme der Geräte am 24. Januar 2017 ausgegangen wird, lässt sich die Einzahlung von Fr. 10.00 nicht eindeutig diesem Zeitraum zuordnen. 3.5. Zusammenfassend ist in tatsächlicher Hinsicht somit erstellt, dass die drei Automaten U18879, U18880 und U18881 während rund zwei Wochen im Lokal «E» in Betrieb waren und in dieser Zeit ein Saldo von insgesamt Fr. 2'030.00 (Fr. 1'350.00 des Automaten U18879 und Fr. 680.00 des Automaten U18880) resultierte. Die Aussagen des Beschuldigten, dass die Automaten in dieser Zeit nicht bespielt worden seien (vgl. UA reg. 1 act. 12; reg. 4 act. 58), sind unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten. 3.6. 3.6.1. In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die auf den Automaten befindlichen Spiele als Glücksspiele i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG zu qualifizieren sind, welche nach Art. 4 Abs. 1 SGB nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden dürfen. Da der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht über eine Konzession verfügt hat, ist ihm im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a - 12 - SBG vorzuwerfen, dass er Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert hat, indem er seinen Gästen die Möglichkeit geboten hat, in seinem Lokal Glücksspielen nachzugehen und die Automaten zweifellos auch bespielt worden sind. Da für ihn aufgrund der öffentlich publizierten Qualifikationsverfügungen Nr. 532-003/01, 512- 026/01 und 532-002/03 klar erkennbar war, dass es sich dabei um Glücksspiele handelt, ist ihm ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Seine diesbezüglichen Aussagen, dass er gedacht habe, dass die Automaten legal seien, da ihm dies der ihm unbekannte Mann namens «D.» so versichert habe (UA reg. 1 act. 10; reg. 4 act. 58; GA act. 43), sind nicht glaubhaft, insbesondere, wenn man bedenkt, dass ihm diese Automaten von einer fremden Person zu einem Preis von über Fr. 2'000.00 und guten Gewinnaussichten angeboten worden sein sollen. Der Beschuldigte hätte zudem, hätte ihm ein unbekannter Mann tatsächlich eine solche Zusicherung gegeben (was vom Obergericht als unglaubhaft eingestuft wird), bei dieser Konstellation nicht einfach auf die Zusicherung dieses Mannes vertrauen dürfen, sondern selber Abklärungen zur Legalität der Automaten treffen müssen. Der Tatbestand gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ist damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist deshalb der Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Busse bis zu Fr. 500'000.00 bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Nach Art. 8 VStrR sind Bussen bis zu Fr. 5'000.00 nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden. Einer Berücksichtigung solcher Umstände, wie sie in Art. 106 Abs. 3 StGB vorgesehen ist, steht aber auch nichts entgegen. Es sind deshalb auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. 4.2. Der Beschuldigte hat während einer vergleichsweise kurzen Zeit auf drei Geräten eine grosse Anzahl Glücksspiele angeboten. Aufgrund der technischen Analysen der Geräte ist erstellt, dass er damit innerhalb der zweiwöchigen Betriebsdauer einen Ertrag von Fr. 2'030.00 erzielt hat. Der Taterfolg ist damit als nicht mehr leicht zu werten. Das Anbieten eines multiplen Spielangebots kann zu einer längeren Spieldauer führen, wodurch sich die von den Geräten ausgehende Gefahr einer Spielsucht erhöht, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung aller von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfassten Handlungsweisen ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind als - 13 - unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Gemäss seinen Aussagen vor Vorinstanz verdiente er als Angestellter in einer Bar rund Fr. 3'800.00 netto im Monat und er hatte Schulden von Fr. 50'000.00 – Fr. 100'000.00 (GA act. 48). Für seine zwei Kinder ist der Beschuldigte jedoch nicht mehr unterhaltspflichtig (GA act. 49). Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer (siehe dazu nachfolgend E. 4.3) rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Busse von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen. Für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten festzusetzen (vgl. zum Umwandlungssatz Art. 10 VStrR). 4.3. Die Vorinstanz hat die Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (vorinstanzliches Urteil, E. 6.5). Entgegen der Auffassung der ESBK (vgl. Anschlussberufungsbegründung, Ziff. 1.5) hat die Vorinstanz zurecht erkannt, dass das Verfahren nicht mit der erforderlichen Beschleunigung vorangetrieben worden ist. Zwar macht die ESBK zurecht geltend, dass es sich bei der Erstellung der Vergleichsberichte vom 16. Oktober 2017 und der tabellarischen Berichte vom 5. Juni 2018, kurz worauf zur Einvernahme vorgeladen wurde, um Verfahrenshandlungen handelt und die ESBK nicht untätig gewesen ist. Allerdings dauerte es von der Stellungnahme des Verteidigers vom 11. März 2019 zur Gesetzesänderung bis zur Strafverfügung vom 7. Dezember 2020 über eineinhalb Jahre, ohne dass Gründe ersichtlich sind, welche eine derartige Verzögerung rechtfertigen würden. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zu fast 2/3 verstrichen war, ist der beteiligten Verwaltung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzuwerfen, was sodann im Dispositiv festzustellen ist. 5. 5.1. Mit Anschlussberufung beantragt die ESBK, der Beschuldigte sei zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 2'030.00 zu Gunsten des Bundes zu verpflichten. 5.2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Im konkreten Fall steht fest, dass der Beschuldigte mit dem verbotenen Spielangebot einen Ertrag von rund Fr. 2'030.00 (Fr. 1'350.00 aus dem - 14 - Automaten U18879 und Fr. 680.00 aus dem Automaten U18880; [vgl. oben E. 3.5]) erwirtschaftet hat. Entsprechend ist er zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzforderung in dieser Höhe zu leisten. Gestützt auf Art. 93 Abs. 1 VStrR fällt die Ersatzforderung dem Bund zu. 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Die Anschlussberufung der ESBK wird teilweise gutgeheissen, der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat im Berufungsverfahren ausgangsgemäss Anspruch auf eine Entschädigung von 1/5 seiner Aufwendungen, die ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kosten gehen zu Lasten des Bundes (Art. 101 VStrR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR). Der Anwalt des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Vorliegend erachtet das Obergericht einen Aufwand von rund 7 Stunden (Ausarbeitung der Berufungserklärung: ½ Stunde; Berufungsbegründung: 4 Stunden; Aktenstudium und Anschlussberufungsantwort: 2 Stunden; Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfügungen: ½ Stunde) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 220.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung gerundet insgesamt Fr. 1'710.00. Entsprechend ist der Bund zu verpflichten, dem Beschuldigten 1/5 dieses Betrages, also Fr. 342.00 als Parteientschädigung auszubezahlen, unter dem Vorbehalt der Verrechnung. 6.3. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 97 Abs. 2 VStrR). - 15 - 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Der Beschuldigte ist des Organisierens von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken i.S.v. Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG schuldig. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der unter Ziff. 2 hiervor genannten Bestimmung sowie Art. 8 VstrR und Art. 10 Abs. 3 VStrR zu einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise drei Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Bund, vertreten durch die ESBK, eine Ersatzforderung von Fr. 2'030.00 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Verrechnung. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 130.00 gesamthaft Fr. 1'630.00, werden zu 4/5 dem Beschuldigten mit Fr. 1'304.00 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Der Bund, vertreten durch die ESBK, wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 342.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, unter Vorbehalt der Verrechnung. 6. 6.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'560.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 16 - 6.2. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von Fr. 5'432.50 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.3. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli