4.2. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren ein Viertel der richterlich auf Fr. 9'550.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzten Parteikosten aus der Staatskasse ersetzt (Fr. 2'388.00). Zustellung an: […] - 34 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).